Vereinssatzung

DJK TuS Marathon

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportvereinigung Marathon e.V.“; abgekürzt „TuS Marathon e.V.“. Er ist am 4. Februar 1904 gegründet, hat die Rechtsform einer juristischen Person und ist unter der Nummer 3578 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen. Sitz und Gerichtsstand ist Hannover. Wir sind Mitglied des DJK Diözesanverbandes Hildesheim. Der Verein führt das „DJK - Zeichen“.

2.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachen e.V., des Stadtsportbundes Hannover e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3.

Das Geschäftsjahr des Vereins in das Kalenderjahr.

4.

Die Bestimmungen der Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Form.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1.

Die DJK TuS Marathon e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Allgemeinen und der sportlichen Jugendarbeit.

3.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

4.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

6.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

§ 3 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind blau/rot. Das Vereinszeichen besteht aus einem roten „M“ auf blauen Grund. Der Grund hat die Form eines Kreises. Der blaue Grund ist rot umrandet. Die Sportkleidung besteht aus roter Hose und blauem Hemd.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

1.

Der Verein besteht aus:

                a)            ordentlichen Mitgliedern

                b)           außerordentlichen Mitglieder

                b)           Fördermitgliedern

                c)            Ehrenmitgliedern

2.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

3.

Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu beteiligen.

4.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zweckverfolgung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes, mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Gleiches gilt für die Anerkennung und Würdigung durch die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand kann im Übrigen eine separate Ehrenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist beschließen und ändern.

5.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu erstellen. Er kann durch den geschäftsführenden Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

6.

Außerordentliche Mitglieder sind:

  • Jugendliche                       (14 bis unter 18 Jahre)
  • Knaben und Mädel        (10 bis unter 14 Jahre)
  • Kinder                                  (bis unter 10 Jahre)

7.

Bei unter 18jährigen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s beim Aufnahmeantrag erforderlich. Entsprechendes gilt für die Austritterklärung.

8.

Mit dem Vereinsbeitritt und der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung, die ergänzenden Richtlinien und die Ordnung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung an.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrittsdatum (§16 Abs. 2). Die Aufnahme ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

                a)            Austritt aus dem Verein (Kündigung)

                b)           Streichung aus der Mitgliederliste

                c)            Ausschluss aus dem Verein

                d)           Tod

2.

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zum Quartalsende mit einer Frist von 6 Wochenvor dem Quartalsablauf gekündigt werden.

3.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.

4.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in der Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes über die Streichung soll den Mitgliedern mitgeteilt werden.

5.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhält-nis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt.

6.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

1.

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und damit ein wichtiger Grund gegeben ist.

2.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3.

Vor der Einleitung des Ausschlussverfahrens ist das betreffende Mitglied durch den Vereinsvorstand in Kenntnis zu setzen. Von diesem Zeitpunkt ab ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein; es hat sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Kassen des Vereins oder einer Sparte bzw. Mannschaft an den Vorstand herauszugeben.

4.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach vorheriger Beratung mit dem Ältestenrat.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied mit Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

5.

Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

6.

Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8.

Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat.

C. Beitragspflicht, Straf- und Ordnungsgewalt

§ 7 Beitragsleistungen und -pflichten

1.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich innerhalb des Vereins ordentlich und korrekt zu verhalten und das Ansehen und Interesse des Vereins nicht zu schädigen.

2.

Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Aufnahme-, Passgebühr, Mitgliedsbeiträge und - soweit von der Mitgliedsversammlung festgelegt - Umlagen zu leisten.

3.

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten.

Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, beschlossen werden.

Sie dürfen einmal pro Geschäftsjahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresmit-gliedsbeitrages erhoben werden.

Die Umlagen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

4.

Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

5.

Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

6.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

7.

Unabhängig vom Mitgliedsbeitrag nach Abs. 2 kann für die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlung ein eigener Abteilungsbeitrag erhoben werden. Ein solcher Beschluss der Abteilungsversammlung bedarf jedoch zur Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand.

8.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, zu erlassen, zu ändern und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

9.

Die Pflichten eines jeden Mitgliedes erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft, nachdem das Mitglied alle geldlichen Forderungen des Vereins erfüllt und in seinem Besitz befindliches Eigentum des Vereins an diesen zurückgegeben ist.

§ 8 Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins

1.

Jedes Mitglied ist verpflichtet die Regelung dieser Satzung und der Vereinsordnung zu berücksichtigen und einzuhalten, insbesondere die Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane sowie der Mitarbeiter des Vereins zu beachten und ihnen Folge zu leisten.

2.

Es ist das Ziel des Vereins, ein sportliches und faires Miteinander unter den Mitgliedern zu gewährleisten. Dazu gehört auch das ordnungsgemäße Verhalten in/auf den Sportanlagen sowie in/auf den sonstigen von den Vereinsmitgliedern genutzten Trainingsstätten.

3.

Ein Verhalten eines Mitgliedes, das nach der Satzung zum Vereinsausschluss (§ 6) berechtigt, kann auch eine der folgenden Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a)            Verwarnung

b)           Verweis

c)            Ordnungsgebühr, wird im Einzelfall festgelegt

d)           Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb sowie von der Teilnahme und Startberechtigung an sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen

e)           Amtsenthebung

4.

Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

5.

Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör).

6.

Hält der geschäftsführende Vorstand nach Durchführung der Ermittlungen eine Vereinsstrafe für erforderlich, so entscheidet er mit einer Zweidrittelmehrheit im Beschlusswege. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7.

Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8.

Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat.

D. Die Organe des Vereins

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

                a) die Mitgliederversammlung (§10)

                b) der geschäftsführende Vorstand (§11)

                c) der erweiterte Vorstand (§11)

                d) der Ältestenrat (§12)

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (aller stimmberechtigten Mitglieder).

2.

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet innerhalb der ersten drei Monate jeden Jahres statt unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann in Briefform, durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder per E-Mail erfolgen. Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und geleitet. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.

3.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)            der geschäftsführende Vorstand beschließt oder

b)           ein Viertel der stimmberechtigen Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.

4.

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a)            Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung

b)           Berichte des geschäftsführenden Vorstandes

c)            Kassenprüfungsbericht

d)           Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

e)           Bericht des Ältestenrates

f)            Bericht der Sparten

g)            Wahlen nach den Erfordernissen der Satzung

h)           Im Bedarfsfall: Festsetzung und Änderung von Mitgliedsbeiträgen,

                der Aufnahmegebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit

i)             Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr

j)             Beschlussfassung über vorliegende Anträge

k)            Verschiedenes

5.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.

Der 1. Vorsitzende -im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden- leitet die Versammlung. Von der Mitgliederversammlung kann ein anderer Versammlungsleiter auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes bestätigt werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

7.

Anträge können gestellt werden:

a)            von den stimmberechtigten Mitgliedern (§ 16)

b)           vom geschäftsführenden Vorstand

c)            vom Ältestenrat

d)           von den Sparten

8.

Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindesten acht Tage vor der Versammlung schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

9.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein stimmberechtigtes anwesendes Mitglied dieses beantragt.

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

                dem/der 1. Vorsitzenden

                dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen

                dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Liegenschaften

                dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Mitgliederverwaltung

                dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Sport

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

                der/die Schriftführer/in

                der/die Pressewart/in

                der/die Internetwart/in

                der/die Jugendwart/in

                der/die Spartenleiter/in

                der/die Beisitzer/in

                die Mitglieder des Ältestenrates

                der/die Koordinator/in Sportanlage „Internationale Sportanlage Hannover-Herrenhausen“

2.

Vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, die vier Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei der in Abs. 2 Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3.

Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden - im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 geleitet (Sitzungsleiter). Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)            die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b)           die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

c)            die Erstellung des Jahresberichtes, des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes

d)           die Mitwirkung bei Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern

e)           die Berufung von Ausschüssen und Vereinsbeiräten

5.

Der geschäftsführende  Vorstand ist zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben zur Führung der Geschäftsstelle ermächtigt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte einzustellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

6.

Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der geschäftsführende Vorstand kann verbindliche Ordnungen nach § 21 dieser Satzung erlassen und ändern. Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten und kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren in schriftlicher Form oder per E-Mail fassen. Die Einzelheiten dieser Beschlussfassung regelt die Geschäftsordnung.

7.

Die Mitglieder des  geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Sparten teilzunehmen.

8.

Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil der Satzung ist und die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 12 Ältestenrat

1.

Dem Ältestenrat gehören mindestens drei aber höchsten fünf verdiente Mitglieder an, die mindestens 35 Jahre alt sind und von denen drei dem Verein zehn Jahre ununterbrochen angehören müssen. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht dem Vorstand, Verwaltungsrat oder Vereinsbeirat angehören.

2.

Der Sprecher des Ältestenrates und sein Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt.

3.

Der Ältestenrat hat zusätzlich zu den Aufgaben aus § 6 Abs. 8 und § 8 Abs. 8 dieser Satzung beratende Funktion bei der Schlichtung von Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern, soweit diese Vereinsbezug aufweisen.

4.

Der Ältestenrat wird mindestens einmal jährlich durch seinen Sprecher einberufen.

5.

Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers - im Verhinderungsfall die Stimme des Stellvertreters - den Ausschlag.

6.

Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Entscheidung anstehenden Angelegenheit beteiligt ist.

7.

Bei Ausscheiden eines Ältestenratsmitgliedes ist der Ältestenrat berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 13 Vereinsbeirat

1.

Der geschäftsführende Vorstand kann einen oder mehrere Beiräte berufen, die ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben beraten.

2.

In einen Beirat werden Persönlichkeiten berufen, die wegen ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, mit Rat und Tat in besonderer Weise zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen.

3.

Der Beirat lädt bei Bedarf, mindestens aber einmal im  Jahr, ein und leitet die Sitzung.

4.

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins lädt den Beirat bei Bedarf zu seinen Sitzungen ein.

5.

Nach der Beendigung eines Projekts löst sich der Beirat auf.

§ 14 Verwaltungsrat

1.

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Spartenleitern des Vereins. Der 1. Vorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender des Verwaltungsrats. Im Falle seiner Verhinderung gilt § 11 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

2.

Der Verwaltungsrat hat den geschäftsführenden Vorstand zu beraten, zu unterstützen und ihm insbesondere über die Arbeit in den Abteilungen zu berichten.

3.

Der geschäftsführende Vorstand unterrichtet den Verwaltungsrat über getroffene Entscheidungen und Sachverhalte, soweit sie die einzelnen Sparten des Vereins betreffen.

4.

Der Verwaltungsrat soll einmal im Quartal zusammengerufen werden.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

3.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

6.

Den Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

7.

Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzt werden.

8.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist und die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.

Alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an haben volles Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2.

Stimmberechtigt sind Mitglieder nach dreimonatiger Mitgliedschaft.

3.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Versammlung als Gäste jederzeit teilnehmen, sofern der geschäftsführende Vorstand für den Einzelfall ihre Teilnahme nicht ausschließt.

4.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 17 Abteilungen

1.

Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Anzahl rechtlich unselbstständiger Abteilungen. Für die Gründung und Auflösung einer Abteilung ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

2.

Jede Abteilung wird von einem Sprecher/Spartenteiler intern geleitet. Der Sprecher/Spartenleiter der Abteilung bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3.

Zu den Abteilungsversammlungen ist der geschäftsführende Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über die Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem geschäftsführenden Vorstand zeitnah vorzulegen ist. Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die jedoch der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf.

4.

Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der geschäftsführende Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

5.

Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/ Planvorgaben. Soweit nach Satzung und/oder Beitragsordnung vorgesehen, dürfen die Abteilungen unter Beachtung von § 7 Abs. 6 Abteilungsbeiträge erheben. Die Spartenleiter haben ein eigenes Kassenrecht. Die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins. Die jeweilige Sparte hat jedoch unter Beachtung der steuerlichen Grundsätze jeweils zum Ende eines Kalenderjahres die Einnahmen/Ausgaben dem Vorstand des Vereins mit Belegvorlage zu übermittelt. Zudem muss der Spartenleiter eine Erklärung unterzeichnen, in der die Vollständigkeit der notwendigen Angaben versichert wird.

6.

Mindestens einmal jährlich muss eine Abteilungsversammlung vor der jährlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Die Spartenversammlung wird von einem Vertreter aus der Mitte der Sparte geleitet.

§ 18 Wahlen

1.

Mitglieder des Vorstandes, des Ältestenrates, die Kassenprüfer und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.

Um die Kontinuität der Arbeit im geschäftsführenden Vorstand und im Verein zu gewährleisten werden der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende Sport in geraden Kalenderjahren gewählt sowie der/die stellvertretende Vorsitzende Finanzen,

der/die stellvertretende Vorsitzende Liegenschaften und

der/die stellvertretende Vorsitzende Mitgliederverwaltung in ungeraden Kalenderjahren gewählt.

3.

Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Beschlussfassung und Protokollierung

1.

Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

2.

Sitzungen und Beschlüsse der Organe sind zeitnah zu protokolieren und vom jeweiligen Protollführer sowie dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 20 Satzungsänderungen

1.

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2.

Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

§ 21 Vereinsordnungen

1.

Der Verein gibt sich Ordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.

2.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, unter anderem folgende Ordnungen bei Bedarf zu erfassen und zu ändern:

a) Geschäftsordnung

b) Finanzordnung

c) Beitragsordnung

d) Ehrenordnung

e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung

f) Jugendordnung

3.

Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

4.

Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen ihren jeweiligen Adressaten, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 22 Kassenprüfung

1.

Die Mitgliederversammlung wählt mit versetztem Jahreswechsel zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand, dem Ältestenrat oder einer Spartenleitung angehören dürfen.

2.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse des Vereins. Ihnen sind alle Konten, Buchungsunterlagen und Belege vorzulegen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 23 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung wird einberufen und durchgeführt nach Maßgabe der von ihr zu beschließenden Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 24 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1.

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (insbesondere Namen und Anschriften, Bankverbindungen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein).

2.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Erhebung
  • Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung)
  • Nutzung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

3.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.

4.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie Zweck der Speicherung, Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 25 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat

                                                                                              oder

b) von zwei Dritteln der stimmberechtigen Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so kann unter Beachtung der Formvorschriften eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 01.04.2017 in Kraft. Sofern wegen einer Anfrage des Amtsgerichts diese Satzung aus formellen Gründen geändert werden muss, ist der geschäftsführende Vorstand im Sine des § 26 BGB hierzu befugt.

DJK TuS Marathon

Präambel

Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer, soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf seine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offenstehen.

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für die Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Beitragspflicht

Jedes Vereinsmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

§ 4 Höhe des Beitrags

(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:

Mitgliedergruppen: Monatsbeitrag

  • Erwachsene: 17,00 Euro
  • Familien, eingetragene Lebenspartner, Lebenspartnerschaften unter gleicher Adresse und Alleinerziehende mit Kindern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres: 30,00 Euro
  • Befristete Ermäßigung (Schüler/Auszubildende auf schriftlichen Antrag, mit entsprechendem Nachweis): 10,00 Euro
  • Kinder bis unter 14 Jahre: 10,00 Euro
  • Jugendliche ab 14 bis unter 18 Jahre (ab 18 Jahre bis A-Jugend): 12,00 Euro
  • Senioren Aktiv: 14,00 Euro
  • Passive und Förderer: 8,00 Euro
  • Studenten ( mit Immatrikulationsbescheinigung): 12,00 Euro

 

(2) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.

§ 5 Fälligkeit des Beitrages

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober eines jeden Jahres fällig.

(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrages auf dem Vereinskonto an.

§ 6 Zahlungsform

(1) Die Aufnahme-, Passgebühr und die Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

(2) Erteilt ein Mitglied kein SEPA-Lastschriftmandat, stellt der Verein den erhöhten Verwaltungsaufwand für Rechnungszahler mit vierteljährlich 3,00 Euro in Rechnung.

(3) Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zu den unter § 5 Abs. 1 aufgeführten Terminen unter Angabe der Gläubiger-ID und der bei der Aufnahme mitgeteilten Mitgliedsnummer. Fallen die Termine nicht auf einen Bankarbeitstag, so erfolgt der Einzug unmittelbar am darauf folgenden Bankarbeitstag.

(4) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Kosten vom Mitglied zu erstatten.

(5) Änderungen der Kontoverbindung sind dem Verein umgehend mitzuteilen.

§ 7 Beitragsrückstand

(1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 5,00 Euro je Mahnung.

(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.

(3) Sind Beitragsrückstände nach vorheriger Mahnung nicht ausgeglichen, werden rechtliche Schritte zu Lasten des Zahlungsunwilligen eingeleitet.

§ 8 Ausnahmefälle

(1) In begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch entsteht daraus nicht.

(2) Fällige Beiträge können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 4 Abs. 2).

§ 10 Aufnahmegebühr/Passgebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig                                                                                              10,00 Euro

NFV-Pässe Kinder und Jugendliche (Fremdkosten)                                                        8,00 Euro

NFV-Pässe Herren/Senioren (Fremdkosten)                                                                   20,00 Euro

Andere Verbandsgebühren                                                                                                                   

§ 11 Umlagen

Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.

§ 12 Abteilungsbeiträge

(1) Die Abteilungen können unabhängig vom Mitgliedsbeitrag einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben.

(2) Der Beitrag richtet sich nach den jeweils zugewiesenen Mitteln laut Haushaltsplan.

(3) Für den Abteilungsbeitrag gelten die §§ 5, 6 und 7 dieser Ordnung entsprechend.

§ 13 Sonstige Beiträge und Gebühren.

Für Teilnehmer an Kursen des Vereins gelten gesonderte Gebühren, die nicht mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten sind. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem jeweiligen Kursangebot.

§ 14 Änderungen

(1) Änderungen, die die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 15 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2017 in Kraft.

DJK TuS Marathon

Finanzordnung

§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1.

Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.

2.

Für den Verein und für jede Sparte gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.

3.

Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Verein jeder Sparte die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.

4.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Haushaltsplan

1.

Für jedes Geschäftsjahr muss vom geschäftsführenden Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden.

2.

Der Haushaltsplanentwurf des Vereins wird bis zum 15.März im erweiterten Vorstand beraten.

3.

Vom Verein werden Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt.

4.

Das Ergebnis der Beratung (§ 2 Abs. 2) wird in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 3 Jahresabschluss

1.

Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Sparten für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

2.

Der Verein kann mit der Aufstellung des Jahresabschlusses einen Steuerberater beauftragen.

3.

Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 22 der Satzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßige Prüfungen durchzuführen.

4.

Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung  und des Haushaltsplanes.

5.

Der geschäftsführende Vorstand berichtet über den Abschluss in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel

1.

Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinskonten grundsätzlich bargeldlos abgewickelt.

2.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskonten. Die Aufgabe kann er an den Geschäftsführer delegieren. Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes und berichtet regelmäßig dem Vorstand.

3.

Zahlungen werden nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

4.

Verauslagte Kosten für den Verein werden den Mitgliedern auf Antrag und mit Kostennachweis erstattet. Der Antrag ist spätestens nach vier Wochen zu stellen.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

1.

Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verein erhoben und gebucht.

2.

Sportliche Veranstaltungen sind dem Vorstand rechtzeitig anzuzeigen. Nach Abschluss der Veranstaltung ist eine Abrechnung zu erstellen. Überschüsse aus diesen Veranstaltungen werden über die Vereinskonten gebucht. Leistungen des Vereins oder anderer Sparten werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.

3.

Werbe- und Sponsoreneinnahmen müssen aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinskonten abgewickelt werden.

4.

Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden.

§ 6 Zahlungsverkehr

1.

Der gesamte Zahlungsverkehr wird vom Kassenwart des Vereins über die Vereinskonten grundsätzlich bargeldlos abgewickelt.

2.

Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Umsatzsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

3.

Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt sein.

4.

Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages muss der sachlich Zuständige die Berechtigung der Ausgabe durch seine Unterschrift bestätigen.

5.

Die bestätigte Rechnung ist dem Kassenwart unter Beachtung von Skonto-Fristen rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.

6.

Wegen des Jahresabschlusses sind Auslagen zum 31.12. des auslaufenden Jahres mit dem Kassenwart abzurechnen.

7.

Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Kassenwart gestattet, Vorschüsse in angemessener Höhe zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens vier Wochen nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten

1.

Das Eingehen von vertraglichen Verbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall

vorbehalten:

                dem Kassenwart bis zu einer Summe von 5.000,00 Euro

                dem geschäftsführenden Vorstand bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro

                dem Gesamtvorstand bis zu einem Betrag von 20.000,00 Euro

                der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als 20.000,00 Euro

2.

Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.

§ 8 Spenden

1.

Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.

2.

Spenden kommen dem Verein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich Zweckgebunden bestimmt sind.

§ 9 Inventar

1.

Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis anzulegen.

2.

Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

3.

Die Inventarliste muss enthalten:

                Anschaffungsdatum

                Bezeichnung des Gegenstandes

                Anschaffungs- und Zeitwert

                Aufbewahrungsort

4.

Gegenstände, die aussortiert wurden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

5.

Sämtliche vorhandenen Werte sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.

6.

Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss dem Vereinskonto zugeführt werden.

§ 10 Zuschüsse

1.

Öffentliche Zuschüsse fließen dem Verein zu.

2.

Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanung verteilt.

3.

Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Finanzordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2017 in Kraft.

DJK TuS Marathon

Reisekostenordnung

§ 1 Dienstreisen

1.

Als Dienstreisen gelten genehmigte Reisen zur Erledigung von Aufgaben des Vereins von der ersten Tätigkeitsstätte aus. Erste Tätigkeitsstätte ist der Vereinssitz. Der Vorstand regelt im Einzelnen, wer Dienstreisen genehmigt.

2.

Zur Erledigung von Aufgaben zählen die ehren- und hauptamtliche Vertretung des Vereins und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.

3.

Jeder Dienstreisende hat den Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Reise-kostenaufwendungen. Reisekosten werden nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Zuwendungen von dritter Stelle für die Dienstreise sind zu berücksichtigen.

4.

Zu den erstattungsfähigen Reisekostenaufwendungen zählen die Fahrtkosten, das Tagegeld, die Übernachtungskosten und sonstige Reisenebenkosten.

§ 2 Fahrtkosten

1.

Erstattet werden die Kosten für die Fahrt 2. Klasse der Deutschen Bahn oder andere öffentliche Verkehrsmittel.

2.

Bei Benutzung eines eigenen Pkws beträgt die Erstattung je Kilometer 0,30 Euro. Es sind grundsätzlich Fahrgemeinschaften zu bilden.

3.

Es sind grundsätzlich die günstigsten Beförderungsmittel zu wählen.

4.

Besondere Aufwendungen, die zur Durchführung des Reisezwecks notwendig waren (z.B. Taxi, Parkgebühren) werden erstattet, soweit sie angemessen sind.

5.

Fahrtkosten werden nur bei Dienstreisen außerhalb der Region Hannover erstattet.

§ 3 Tagegelder

1.

Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Maßgeblich ist die Dauer der Abwesenheit während eines Kalendertages vom Vereinssitz.

2.

Als Tagegeld werden folgende Pauschalbeträge gewährt:

                von 8 bis 14 Stunden                                                    8,00 Euro

                über 14 Stunden                                                         10,00 Euro

Bei einem Zeitraum von weniger als acht Stunden wird kein Tagegeld gezahlt.

3.

Wird Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so entfällt das Tagegeld. Das Gleiche gilt, wenn die zur Verfügung gestellte Verpflegung nicht in Anspruch genommen wird.

§ 4 Übernachtungskosten

1.

Notwendige Übernachtungskosten werden gegen Vorlage von Rechnungen erstattet.

2.

Enthält die Rechnung nur einen Gesamtpreis für die Übernachtung und Frühstück, so ist das Tagegeld um 20 % zu kürzen.

3.

Bei einer Entfernung zwischen dem Vereinssitz und dem Veranstaltungsort bis zu einer einfachen Entfernung vom 100 km werden keine Übernachtungskosten gezahlt.

§ 5 Sonstiges

1.

Es gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

2.

Reisekosten werden mit der Reisekostenabrechnung und den entsprechenden Belegen, Einladungen zur Veranstaltung bzw. einer Dienstreisegenehmigung erstattet.

3.

Die in dieser Ordnung genannten Beträge stellen Höchstsätze dar.

§ 6 Abrechnungsverfahren

1.

Zum Jahresschluss ist darauf zu achten, dass die Vorlage der Abrechnung noch im laufenden Jahr erfolgt.

2.

Ansonsten soll die Vorlage der Abrechnung umgehend nach Abschluss der Dienstreise erfolgen, spätestens vier Wochen danach.

§ 7 Inkrafttreten

Die Reisekostenordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2017 in Kraft.

DJK TuS Marathon

Erläuterung und Hinweise bei Vereinsfusion

A)

Grundsätze der Umwandlung

Verschmelzung oder Fusion

Ablauf einer Fusion

Unterlagen für das Amtsgericht bei einer Verschmelzung

Verschmelzungsvertrag, Verschmelzungsbeschluss, Verschmelzungsbericht etc.

B)

Der Gesetzgeber regelt mit dem Gesetz zur Bereinigung des Umwandlung (UmwG) vom 28.01.1994

auch die Möglichkeit der Umwandlung für Vereine.

Für eine Umwandlung eröffnet das Gesetz folgende drei Möglichkeiten:

                                               Die Fusion

                                               Die Spaltung

                                               Die formwechselnde Umwandlung

Die Verschmelzung oder Fusion stellt somit eine Form der Umwandlung von Vereinen dar.

C)

Grundsätze der Umwandlung

Verschmelzung oder Fusion

Ablauf einer Fusion

Unterlagen für das Amtsgericht bei einer Verschmelzung

Verschmelzungsvertrag, Verschmelzungsbeschluss, Verschmelzungsbericht etc.

Bei der Fusion nach dem UmwG löst sich ein bestehender Verein auf, ohne dass sein Vermögen abgewickelt wird.

Dieses wird im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verein übertragen.

Die Gewährung von Mitgliedschaftsrechten gilt dabei als Gegenleistung.

Die Fusion von Vereinen ist in zwei Formen möglich:

Durch Aufnahme und durch Neugründung

Bei der Fusion durch Neugründung wird das Vermögen von mindestens zwei Vereinen einem von diesem neu gegründeten Rechtsträger, der nicht zwangsläufig ein Verein sein muss, übertragen.

Die übertragenden Vereine erlöschen mit der Eintragung der Verschmelzung im Vereinsregister.

Rechtsfähige Vereine dürfen nur fusionieren, soweit ihre Satzung oder Vorschrift des Landesrechts hier nicht entgegenstehen.

Da die sportlichen Qualifikationen der Mitglieder und Mannschaften keine übertragbaren Rechte im Sinne von § 413 BGB sind, ist die mit den zuständigen Verbänden für einen neuen Verein im Vorfeld abzuklären.

Bei der Fusion durch Übernahme wird das Vermögen des zu übernehmenden Vereins gegen Vergabe von Mitgliedsrechten auf den übernehmenden Verein übertragen.

Der zu übernehmende Verein erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung im Vereinsregister.

Rechtsfähige Vereine dürfen nur fusionieren, soweit ihre Satzung oder Vorschriften des Landesrechts hier nicht entgegenstehen (z.B. Satzungsverfügung über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins).

D)

Grundsätze der Umwandlung

Verschmelzung oder Fusion

Ablauf der Fusion

Unterlagen für das Amtsgericht bei einer Verschmelzung

Verschmelzungsvertrag, Verschmelzungsbeschluss etc.

Vorbereitung des Vorhabens auf einer regulären Mitgliederversammlung der fusionierenden Vereine

Beschlussfassung einer eventuellen Satzungsänderung (Vereinsvermögen etc.)

Rechtzeitige Erstellung der Jahresabschlüsse

Vorbereitung des Umwandlungsbeschlusses durch die Unterrichtung der Mitglieder

Ankündigung des Vorhabens auf der versandten Tagesordnung

Rechtzeitige Ladung zur außerordentlichen Verschmelzungsmitgliederversammlung

Offenlegung des Vertrages oder seines Entwurfes einen Monat vor der Mitgliederversammlung durch persönliche Weiterleitung an die Mitglieder, bzw. durch entsprechende Maßnahmen wie Veröffentlichung auf der WEB-Site, Auslegung im Vereinsheim etc.

Die außerordentliche Verschmelzungsmitgliederversammlung muss unter notarieller Aufsicht und Beurkundung erfolgen.

Nur innerhalb eines Monats nach dem Beschluss ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses möglich.

Beantragung der Umwandlung beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister spätestens acht Monate nach dem Stichtag

Beantragung der Änderungen bei den zuständigen Dachverbänden. (z.B. NFV)

Löschung des übernommenen Vereins

Übertragung der Mitglieder auf den übernehmenden Verein, mit allen Rechten

Klärung der sportlichen Rechte der übernommenen Mitglieder

E)

Grundsätze der Umwandlung

Verschmelzung oder Fusion

Ablauf einer Fusion

Unterlagen für das Amtsgericht bei einer Verschmelzung

Die Anmeldung der Verschmelzung beim Amtsgericht laut § 16 Abs. 1 des UmwG kann durch den beurkundenden Notar erfolgen.

Einladung zur Mitgliederversammlung

Anwesenheitsliste

Verschmelzungsbericht (§ 8 UmwG)

Verschmelzungsbeschluss (§ 13 Abs. 3 UmwG)

Protokoll der Mitgliederversammlung

Verschmelzungsvertrag (§ 6 UmwG)

Prüfbericht oder Verzicht (§§ 9ff., § 100 UmwG)

Erklärung, dass keine Klagen gegen die Verschmelzung anhängig sind (§ 16 Abs. 2 UmwG)

Kassenbericht (§ 17 Abs. 2 UmwG)

Inventurbericht, wenn nötig (§ 17 Abs. 2 UmwG)

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